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   OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75   

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OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75 (https://dejure.org/1976,3930)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.1976 - 13 U 101/75 (https://dejure.org/1976,3930)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. August 1976 - 13 U 101/75 (https://dejure.org/1976,3930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Maklerlohn; Nachweis der Vermittlung eines Vertragsschlusses mit einem Dritten; Vorliegen wirtschaftlicher Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartner des Auftraggebers; Identität von Anbieter und Eigentümer; Bestehen der Gefahr eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1977, 138
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 27.11.1974 - 17 U 55/74
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten durch die Vermittlung des Maklers und damit das Entstehen eines Anspruchs auf Maklerlohn in den Fällen verneint, in denen eine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers vorlag (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1839; 1973, 1649 [BGH 12.06.1973 - VI ZR 163/71] ; 1974, 137, 1130; Betriebsberater 1976, 203; KG NJW 1968, 1782; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; zu eng und mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar OLG München, NJW 1973 1875; gegen letztere Entscheidung mit Recht auch Benöhr NJW 1974, 1876).

    Genau dieselben Erwägungen, die bei einer engen wirtschaftlichen und kapitalmäßigen Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartner des Auftraggebers eine Provisionspflicht des Auftraggebers ausschließen, gelten jedoch auch für den Fall, wenn ein und dieselbe Person oder Firma sowohl die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma als auch des Vertragspartners des Auftraggebers in ausschlaggebender Weise bestimmen kann (OLG Stuttgart, NJW 1973, 1975 [OLG Stuttgart 20.07.1973 - 3 U 22/73] ; BGH NJW 1974, 1130; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 15.05.1975 - 2 U 302/74 - nicht veröffentlicht).

    Eine Vermittlungstätigkeit ist nur dann denkbar, wenn der Makler in Beziehung zu einem Dritten tritt und auf diesen zum Vertragsabschluß einwirkt (OLG Stuttgart NJW 1973, 1975 [OLG Stuttgart 20.07.1973 - 3 U 22/73] ; OLG Frankfurt NJW 1975, 543).

  • BGH, 13.03.1974 - IV ZR 53/73

    Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision - Vermittlung eines Vertrages mit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Genau dieselben Erwägungen, die bei einer engen wirtschaftlichen und kapitalmäßigen Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartner des Auftraggebers eine Provisionspflicht des Auftraggebers ausschließen, gelten jedoch auch für den Fall, wenn ein und dieselbe Person oder Firma sowohl die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma als auch des Vertragspartners des Auftraggebers in ausschlaggebender Weise bestimmen kann (OLG Stuttgart, NJW 1973, 1975 [OLG Stuttgart 20.07.1973 - 3 U 22/73] ; BGH NJW 1974, 1130; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 15.05.1975 - 2 U 302/74 - nicht veröffentlicht).

    Nur bei klarer Sachlage kann aber auf einen solchen, von einer echten Maklertätigkeit unabhängigen Verpflichtungswillen der Auftraggeber geschlossen werden; insbesondere muß der Käufer erkannt haben, daß er nach dem von ihm gegebenen Versprechen eine Provision schuldet, ohne daß sein Vertragsgegner für ihn Maklerdienste als Makler leistet (BGH NJW 1974, 1130, 1132 [BGH 13.03.1974 - IV ZR 53/73] ; BGH Betriebsberater 1976, 203).

  • BGH, 25.05.1973 - IV ZR 16/72

    Voraussetzungen für die Entstehung von Provisionsansprüchen eines Maklers -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Anderenfalls besteht die Gefahr eines Interessenkonflikts, weil der Makler die Interessen des ihm fernerstehenden Auftraggebers nicht mehr gebührend wahrnehmen und sich in dem Interessenkonflikt zu Gunsten des ihm näherstehenden Gegenkontrahenten entscheiden könnte (BGH NJW 1973, 1649; 1974, 137; BGH Betriebsberater 1976, 203).

    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten durch die Vermittlung des Maklers und damit das Entstehen eines Anspruchs auf Maklerlohn in den Fällen verneint, in denen eine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers vorlag (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1839; 1973, 1649 [BGH 12.06.1973 - VI ZR 163/71] ; 1974, 137, 1130; Betriebsberater 1976, 203; KG NJW 1968, 1782; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; zu eng und mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar OLG München, NJW 1973 1875; gegen letztere Entscheidung mit Recht auch Benöhr NJW 1974, 1876).

  • OLG Stuttgart, 20.07.1973 - 3 U 22/73

    Schläge gegen die Ehefrau als Begehung einer schwerwiegenden Eheverfehlung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Genau dieselben Erwägungen, die bei einer engen wirtschaftlichen und kapitalmäßigen Verflechtung zwischen Makler und Vertragspartner des Auftraggebers eine Provisionspflicht des Auftraggebers ausschließen, gelten jedoch auch für den Fall, wenn ein und dieselbe Person oder Firma sowohl die Geschäftstätigkeit der Maklerfirma als auch des Vertragspartners des Auftraggebers in ausschlaggebender Weise bestimmen kann (OLG Stuttgart, NJW 1973, 1975 [OLG Stuttgart 20.07.1973 - 3 U 22/73] ; BGH NJW 1974, 1130; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Karlsruhe vom 15.05.1975 - 2 U 302/74 - nicht veröffentlicht).

    Eine Vermittlungstätigkeit ist nur dann denkbar, wenn der Makler in Beziehung zu einem Dritten tritt und auf diesen zum Vertragsabschluß einwirkt (OLG Stuttgart NJW 1973, 1975 [OLG Stuttgart 20.07.1973 - 3 U 22/73] ; OLG Frankfurt NJW 1975, 543).

  • BGH, 12.06.1973 - VI ZR 163/71

    Inanspruchnahme eines außerhalb des Sozialversicherungsverhältnisses stehenden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten durch die Vermittlung des Maklers und damit das Entstehen eines Anspruchs auf Maklerlohn in den Fällen verneint, in denen eine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers vorlag (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1839; 1973, 1649 [BGH 12.06.1973 - VI ZR 163/71] ; 1974, 137, 1130; Betriebsberater 1976, 203; KG NJW 1968, 1782; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; zu eng und mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar OLG München, NJW 1973 1875; gegen letztere Entscheidung mit Recht auch Benöhr NJW 1974, 1876).
  • BGH, 12.05.1971 - IV ZR 82/70

    Identität von Käufer und Verkäufer bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten durch die Vermittlung des Maklers und damit das Entstehen eines Anspruchs auf Maklerlohn in den Fällen verneint, in denen eine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers vorlag (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1839; 1973, 1649 [BGH 12.06.1973 - VI ZR 163/71] ; 1974, 137, 1130; Betriebsberater 1976, 203; KG NJW 1968, 1782; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; zu eng und mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar OLG München, NJW 1973 1875; gegen letztere Entscheidung mit Recht auch Benöhr NJW 1974, 1876).
  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.08.1976 - 13 U 101/75
    Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Rechtsprechung das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Dritten durch die Vermittlung des Maklers und damit das Entstehen eines Anspruchs auf Maklerlohn in den Fällen verneint, in denen eine erhebliche wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Makler und dem Vertragspartner des Auftraggebers vorlag (vgl. hierzu BGH NJW 1971, 1839; 1973, 1649 [BGH 12.06.1973 - VI ZR 163/71] ; 1974, 137, 1130; Betriebsberater 1976, 203; KG NJW 1968, 1782; OLG Frankfurt NJW 1975, 543; zu eng und mit der Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar OLG München, NJW 1973 1875; gegen letztere Entscheidung mit Recht auch Benöhr NJW 1974, 1876).
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